Gesetze / Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
13. BImSchV§ 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/5#abs-1 (1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Gesamtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/5#abs-2 (2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m³ überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/5#abs-3 (3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar 2014 in Betrieb gegangen sind oder gehen, sind bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen oder bei Einsatz von Biobrennstoffen so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, überschreitet:
| bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³; |
| bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW: | 100 mg/m³. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/5#abs-4 (4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Großfeuerungsanlagen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2013%202021/5#abs-5 (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 Nummer 1 oder 2 hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres für das vorhergehende Kalenderjahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen. Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.